Geschwindigkeitsüberschreitung: Bußgeld, Punkte & Fahrverbot
Stand: · Angaben nach aktuellem Bußgeldkatalog, ohne Gewähr
Kurz & knapp
Die wichtigsten Schwellen im Überblick
| Schwelle | Innerorts | Außerorts / Autobahn |
|---|---|---|
| 1 Punkt | ab 21 km/h (115 €) | ab 21 km/h (100 €) |
| 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot | ab 31 km/h (260 €) | ab 41 km/h (320 €) |
| A-Verstoß in der Probezeit | ab 21 km/h | ab 21 km/h |
Ihr Fall im Detail
Innerorts geblitzt
Die entscheidenden Schwellen innerorts: 21, 31 und 41 km/h zu viel.
Außerorts geblitzt
Die entscheidenden Schwellen außerorts: 21 und 41 km/h zu viel.
Autobahn geblitzt
Autobahn = rechtlich außerorts: was das für Bußgeld und Fahrverbot bedeutet.
Probezeit
A-Verstoß ab 21 km/h zu viel: Aufbauseminar und 4 Jahre Probezeit.
Dieser Abschnitt wird derzeit redaktionell erweitert.
Häufige Fragen
- Ab wann gibt es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Punkte?
- Ab 21 km/h zu viel gibt es 1 Punkt in Flensburg — innerorts wie außerorts. Ab 31 km/h (innerorts) bzw. 41 km/h (außerorts) kommen im Regelfall 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot zusammen.
- Wie viel Toleranz wird bei einer Geschwindigkeitsmessung abgezogen?
- Bei gemessenen Geschwindigkeiten unter 100 km/h werden üblicherweise 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts. Der Bescheid nennt bereits den Wert nach Toleranzabzug.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Der kostenlose Schnellcheck ordnet Ihre Situation in unter einer Minute ein — unverbindlich und ohne Anmeldung.
Schnellcheck startenVerwandte Themen
Innerorts geblitzt
Die entscheidenden Schwellen innerorts: 21, 31 und 41 km/h zu viel.
Außerorts geblitzt
Die entscheidenden Schwellen außerorts: 21 und 41 km/h zu viel.
Autobahn geblitzt
Autobahn = rechtlich außerorts: was das für Bußgeld und Fahrverbot bedeutet.
Probezeit
A-Verstoß ab 21 km/h zu viel: Aufbauseminar und 4 Jahre Probezeit.
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind der amtliche Bußgeldkatalog (BKatV) und die Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Gerichts.